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Kostenaufstellung des Architekten wird für Bankgespräch genutzt: Kostenobergrenze vereinbart?

Die Beweislast der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung liegt beim Bauherrn. Der Vortrag des Bauherrn, der Architekt habe eine Kostenaufstellung auch für ein Bankgespräch gefertigt, substantiiert die Vereinbarung einer Kostenobergrenze nicht ausreichend.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz, Beschlüsse vom 22.07.2021 und 25.08.2021 , - 3 U 1804/20; BGH, Beschluss vom 02.08.2023, VII ZR 848/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen Lph 1-8 für ein Umbauvorhaben beauftragt. Die Baubeschreibung des Architekten sieht eine komplette Modernisierung – Neubauzustand – des Gebäudes unter Erhaltung der massiven Bausubstanz von Untergeschoss und Erdgeschoss vor. Das bisherige Dachgeschoss in Holzkonstruktion sollte abgetragen und ein neues Obergeschoss sowie ein neues Dachgeschoss in Holzrahmenbauweise errichtet werden. In seiner Baubeschreibung bezifferte Architekt den wirtschaftlichen Rahmen der Umbaumaßnahmen auf rund € 520.000. Nach Angaben des Bauherrn fallen am Ende tatsächlich Kosten in Höhe von rund € 815.000 an. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Höhe von über € 280.000 in Anspruch. Er trägt hierzu vor, mit dem Architekten sei eine Baukostenobergrenze von € 520.000 als starre Kostengrenze vereinbart worden. In diesem Zusammenhang trägt der Bauherr weiter vor, die Auflistung der Baukosten sei auch für ein Bankgespräch gefertigt worden. Der Architekt bestreitet eine Vereinbarung.

Das OLG Koblenz erkennt eine Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht und weist die Klage des Bauherrn ab. Bestreite der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, müsse der Auftraggeber die behauptete Vereinbarung beweisen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Bauherrn, ein "fester Kostenrahmen sei vereinbart" und die Aufstellung der Kosten sei auch für ein Bankgespräch gefertigt worden, seien zu unsubstantiiert; hierüber sei nicht einmal Beweis zu erheben (tatsächlich hatte der Bauherr nicht einmal zulässige Beweisangebote unterbreitet).

Hinweis
Die Entscheidung ist im Hinblick auf die Verneinung des Zustandekommens einer Vereinbarung zu einer Baukostenobergrenze sicherlich richtig. Hier trägt der Bauherr die Beweislast, er muss gegebenenfalls Zeit, Ort und Umstände der Vereinbarung näher schildern und entsprechend taugliche Beweisangebote unterbreiten. Dabei kann eine konkludente Vereinbarung einer Baukostenobergrenze durchaus in Betracht kommen, wenn dem Architekten die begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn bekannt sind (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2012).

Hier, wie auch bei dem Urteil des OLG Hamburg), stellt sich aber die Frage, ob der Architekt nicht bei einer aktiven Befragung des Bauherrn nach dessen Kostenvorstellungen entsprechend der Entscheidung des BGH vom 21.03.2013 eine Baukostenvorgabe genannt bekommen hätte. Trägt der Bauherr Umstände vor, die eine entsprechende starre Baukostenvorgabe nach aktiver Befragung des Bauherrn durch den Architekten wahrscheinlich erscheinen lässt, so müsste ein Gericht nach Ansicht des Verfassers diese Argumentation jedenfalls prüfen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck